Die Gemeinnützigkeit – eine wichtige Voraussetzung für Urlaub zu günstigen Preisen!

11. August 2023 Reiseangebot Bereich Nord Bereich Ost Bereich Süd Bereich West

Mit dem „Nachweis der Begünstigung“ kein Problem

Von BwSW

Jeder von uns möchte die schönste Zeit des Jahres genießen - und dies möglichst preisgünstig. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, ist es immens wichtig, schon bei der Anmeldung einer Reise beim Bundeswehr-Sozialwerk e.V. den so genannten „Nachweis der Begünstigung“ zu erbringen. Dies hört sich zwar etwas kompliziert an, ist aber bei näherer Betrachtung recht einfach.
Erfahren Sie im folgenden Interview mehr zu diesem Thema und wie Sie Ihren Teil dazu beitragen können, dem Bundeswehr-Sozialwerk (BwSW) das wichtigste Merkmal dieses eingetragenen Vereins - die Gemeinnützigkeit - zu erhalten.

Für dieses Interview haben wir den Bereichsvorsitzenden West des BwSW, Hauptmann Marcus Sigge, gewinnen können, der sich spontan dafür bereit erklärte.

Herr Hauptmann,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, für dieses Interview zur Verfügung zu stehen.

Herr Hauptmann, können sie sagen, warum es sehr wichtig ist, den Nachweis der Begünstigung zu erbringen?

Sehr gerne! Als gemeinnütziger Verein ist das Bundeswehr-Sozialwerk verpflichtet, jederzeit die entsprechenden Vorgaben zur Erhaltung dieser Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einhaltung dieser Vorgaben von entscheidender Bedeutung ist, da andernfalls das Bundeswehr-Sozialwerk seinen Status als gemeinnützige Organisation verlieren könnte. Der Verlust der Gemeinnützigkeit hätte weitreichende Konsequenzen für uns alle, sowohl rechtlich als auch in Bezug auf die Unterstützung, die wir bieten können. Der Nachweis der Begünstigung im Zusammenhang mit Erholungsangeboten ist damit elementar.

Da wir großen Wert darauflegen, die entsprechenden Nachweise für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit gewissenhaft zu erbringen und sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen, weist das BwSW regelmäßig auf die Notwendigkeit des Nachweises der Begünstigung hin. Dies ermöglicht es uns, weiterhin einen positiven Beitrag zur Unterstützung von Bundeswehrangehörigen und deren Familien zu leisten und unser Ziel, den erweiterten Fürsorgeauftrag des Dienstherrn, wahrzunehmen.

Sie erwähnten, dass das Bundeswehr-Sozialwerk aufgrund seiner Gemeinnützigkeit bestimmten Vorgaben unterliegt. Können Sie uns bitte genauer erläutern, von welchen Stellen oder Gesetzen diese Vorgaben stammen und welche konkreten Anforderungen damit verbunden sind?

Das Bundeswehr-Sozialwerk ist gemäß den Vorgaben des Steuerrechts und hier insbesondere der Abgabenordnung dazu verpflichtet, seine Leistungen vorrangig an begünstigte Personen zu erbringen. Leistungen an Nicht-Begünstigte Reisende dürfen höchstens ein Drittel ausmachen.

Für unsere Reiseangebote wurden vom zuständigen Finanzamt vier Nachweismöglichkeiten definiert, um die Begünstigung zu belegen.

Können Sie bitte kurz die Nachweismöglichkeiten für die Belegung der Begünstigung bei Reiseangeboten aufzählen?

Dem Finanzamt reicht der Nachweis für die Belegung der Begünstigung aus, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die reisende Person muss mindestens 75 Jahre alt sein oder
  • die reisende Person hat einen Grad der Beeinträchtigung von mindestens 80 oder
  • das Familieneinkommen liegt unterhalb eines bestimmten Einkommens oder
  • es liegt eine Bescheinigung der Erholungsbedürftigkeit der Reisenden durch einen Arzt vor.

Nachdem wir bereits ausführlich über die Vorgaben und Nachweise für die Gemeinnützigkeit gesprochen haben, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es hätte, wenn das Bundeswehr-Sozialwerk nicht in der Lage wäre, diese Nachweise zu erbringen und seinen Status als gemeinnützigen Verein verlieren würde?

Wenn das Bundeswehr-Sozialwerk nicht in der Lage wäre, die erforderlichen Nachweise für die Gemeinnützigkeit zu erbringen und dadurch seinen Status als gemeinnützigen Verein verlieren würde, hätte dies weitreichende Auswirkungen. Laut unserer Satzung wäre die Konsequenz die sofortige Auflösung des Bundeswehr-Sozialwerks und alle unsere Angebote wären nicht mehr möglich. Diese Auswirkungen zeigen deutlich, dass es erhebliche Konsequenzen hat, wenn die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden können.

Viele Mitglieder möchten den Nachweis der Begünstigung über die Bescheinigung der Erholungsbedürftigkeit durch einen Arzt erbringen. Einige berichten dabei von Problemen, da die Ärzte die Bescheinigung als Begutachtung einstufen. Können sie den Mitgliedern oder den Ärzten ein paar Hinweise zum Umgang mit dieser Bescheinigung geben?

Am 23. Mai 2023 hatte ich die Gelegenheit, vor rund 160 leitenden Truppenärzten auf der 9. Arbeitstagung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung in Suhl zu diesem Thema zu sprechen. Während meines Vortrags wurde deutlich, dass die Bescheinigung zunächst als eine Art Kurbescheinigung betrachtet wird. Dies führt jedoch zu einem Interpretationsfehler. Die Vorgaben zur Erholungsbedürftigkeit sollten nicht als ärztliche Begutachtung angesehen werden, sondern dienen lediglich der Erfüllung der Vorgaben des Finanzamtes, die ich zuvor erwähnt habe.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass für eine Teilnahme an einem Reiseangebot des BwSW der eigene Erholungsurlaub genommen werden muss, was bei einem Kuraufenthalt nicht der Fall wäre. Daher muss der unterzeichnende Arzt lediglich bestätigen, dass es sich um Personen handelt, denen ein Urlaub guttun würde um sich zu erholen und Energie für die Herausforderungen des Alltags zu gewinnen.

Außerdem haben Kinder ebenfalls Anspruch auf Erholung, sei es in Form von Schulferien oder für Kindergartenkinder, die einen gesetzlichen Anspruch auf „Urlaub“ vom Kindergarten haben.

Zusammenfassend bescheinigt der Arzt lediglich eine „normale“ Erholungsbedürftigkeit des Reisenden gegenüber des für das Bundeswehr-Sozialwerk zuständigen Finanzamtes und keinesfalls eine ärztlich dokumentierte Kurempfehlung oder ähnliches. Es ist wichtig anzumerken, dass die Bescheinigung von jedem praktizierenden Arzt oder jeder praktizierenden Ärztin erbracht werden kann, sei es von Allgemeinmedizinern (Hausärzten), Fachärzten wie Zahnärzten, Kinderärzten oder anderen.

Herr Sigge, ich bedanke mich für Ihre Zeit und die wertvollen Einblicke. Ihre Antworten werden dazu beitragen, ein besseres Verständnis für die Notwendigkeit des Nachweises der Begünstigung beim Bundeswehr-Sozialwerk zu gewinnen.

Ich danke Ihnen für die Einladung.

Das Interview führte Wolfgang Schüssler von der Bundesgeschäftsführung des BwSW in Bonn.