Warum ein „Nachweis der Begünstigung“?
Truppenärztliches Fachpersonal über die Bedeutung der Erholungsbedürftigkeit informiert
Das Bundeswehr-Sozialwerk (BwSW) als gemeinnütziger Verein muss jährlich seinem zuständigen Finanzamt den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen, um weiterhin und zum Wohle der Mitglieder gemeinnützig agieren zu können. Dies betrifft in besonderem Maße die Reisen mit dem BwSW. Gemäß den Vorgaben des Steuerrechts und hier insbesondere der Abgabenordnung ist das Sozialwerk dazu verpflichtet, seine Leistungen vorrangig für begünstigte Personen zu erbringen. Leistungen an nicht begünstigte Reisende dürfen höchstens ein Drittel ausmachen.
Für die Reiseangebote wurden vom Finanzamt vier Nachweismöglichkeiten definiert, um die Begünstigung zu belegen:
- Die reisende Person muss mindestens 75 Jahre alt sein oder
- die reisende Person hat einen Grad der Beeinträchtigung von mindestens 80 oder
- das Familieneinkommen liegt unterhalb eines bestimmten Einkommens oder
- es liegt eine Bescheinigung der Erholungsbedürftigkeit der Reisenden durch eine Ärztin oder einen Arzt vor.
Diese anerkannten Nachweise sind auf der Rückseite jedes Reiseantrags aufgeführt und eines dieser Kriterien sollte bei der Urlaubsbuchung erfüllt sein. Reisende, die keinen Nachweis erbringen und damit einen Aufschlag von sieben Prozent hinnehmen, helfen dem Verein damit nicht.
Einer der häufigsten Nachweise für die Begünstigung ist die Feststellung der Erholungsbedürftigkeit durch eine praktizierende Ärztin oder einen praktizierenden Arzt. Und genau bei diesem Punkt kommt es oftmals zu Missverständnissen.
In einem Interview mit Hauptmann Marcus Sigge, Stellv. Bundesvorsitzender des BwSW, berichtete er über einen Vortrag im vergangenen Jahr, den er vor rund 160 leitenden Truppenärztinnen/-ärzten auf der 9. Arbeitstagung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung in Suhl zu diesem Thema hielt. „Während meines Vortrags wurde deutlich, dass die Bescheinigung zunächst als eine Art Kurbescheinigung betrachtet wird. Dies führt jedoch zu einem Interpretationsfehler. Die Vorgaben zur Erholungsbedürftigkeit sollten nicht als ärztliche Begutachtung angesehen werden, sondern dienen lediglich der Erfüllung einer der Vorgaben des Finanzamtes, die bereits erwähnt wurden.“
Des Weiteren wies Sigge darauf hin, dass für eine Teilnahme an einer Reise des BwSW der eigene Erholungsurlaub genommen werden müsse, was bei einem Kuraufenthalt nicht der Fall wäre. Daher müsse die/der unterzeichnende Ärztin/Arzt lediglich bestätigen, dass es sich um Personen handele, denen ein Urlaub guttun würde, um sich erholen und neue Energie für die Herausforderungen des Alltags gewinnen zu können. Darüber hinaus hätten auch Kinder ebenfalls ein Recht auf Erholung, sei es in Form von Schulferien oder Kindergartenkinder, die einen gesetzlichen Anspruch auf „Urlaub“ vom Kindergarten hätten.
„Zusammenfassend bescheinigt der Arzt lediglich eine „normale“ Erholungsbedürftigkeit des Reisenden gegenüber dem für das BwSW zuständigen Finanzamt und keinesfalls eine ärztlich dokumentierte Kurempfehlung oder ähnliches. Es ist wichtig anzumerken, dass die Bescheinigung von jedem praktizierenden Arzt oder jeder praktizierenden Ärztin erbracht werden kann, sei es von Allgemeinmedizinern (Hausärzten), Fachärzten wie Zahnärzten, Kinderärzten oder anderen“, so Marcus Sigge abschließend.
Um zukünftig Verwechslungen mit Bescheinigungen für Kuren und Irritationen auszuräumen, wird in der Bundeswehr zweimal jährlich das neue truppenärztliche Fachpersonal bei den Einplanungsveranstaltungen an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München entsprechend informiert. Dabei werden die Nachteile bei einem fehlenden Nachweis der Begünstigung wie beispielsweise ein erhöhter Reisepreis, eine fehlende Bezuschussung der Kinder- und Jugendfreizeiten sowie die Reduzierung der Unterstützungsleistungen bis hin zur Vereinsauflösung aufgezeigt.
Text: HP und BwSW