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Informationen

Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks e.V.

Gemäß dem Beschluss der 16. Bundesversammlung des Bundeswehr-Sozialwerks e.V. vom 24. bis 26. Oktober 2006 in Bad Honnef.

Eingetragen am 10.12.2007 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Registernummer 20 VR 2827.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen »Bundeswehr-Sozialwerk e.V.« (im folgenden Sozialwerk genannt). Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Das Sozialwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO). Es ist auf sozialem Gebiet zum Wohl der Angehörigen der Bundeswehr und deren Familienangehörigen tätig. Dabei werden Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen, unterstützt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Nach dem Satzungszweck werden vorrangig Aufgaben der gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Betreuung wahrgenommen und die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge ergänzt. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, der körperlichen Ertüchtigung und der Familienerholung einschließlich Müttergenesungs-, Mutter/Vater-Kind-, Behinderten- und Seniorenfreizeiten. Hilfsbedürftige und kinderreiche Familien werden besonders gefördert.

(3) Über die ausschließlich spendenfinanzierte »Aktion Sorgenkinder in Bundeswehrfamilien des Bundeswehr-Sozialwerks« kann - auch unabhängig von einer Mitgliedschaft im Sozialwerk - der im Absatz 1 genannte Personenkreis unterstützt werden.

(4) Näheres zu Absätzen 2 und 3 regelt der Bundesvorstand durch gesonderte Richtlinien.

§ 3 Grundsätze

(1) Die Maßnahmen des Sozialwerks werden vornehmlich in eigenen Häusern, aber auch in Vertragshäusern, im In- und Ausland, durchgeführt. Das Sozialwerk setzt sich - im Austausch mit eigenen Möglichkeiten - für die Mitnutzung von Erholungseinrichtungen anderer Sozialwerke, auch im Ausland, ein. Dies soll im Interesse des kulturellen Gedankenaustausches und der Völkerverständigung vor allem auch Kindern und Jugendlichen zugute kommen.

(2) Kinder- und Jugendhilfe wird vornehmlich durch finanziell geförderte Ferien- und Erholungsmaßnahmen in entsprechenden Einrichtungen betrieben. Bei der Familienerholung sind vorrangig diejenigen Personen zu berücksichtigen und einzuplanen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen. Als hilfsbedürftig ist der Personenkreis anzusehen, dessen Einkünfte nachweisbar die in der Sozialhilfe festgelegten Regelsätze nicht übersteigt.

(3) Mittel des Sozialwerks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, oder sich bereichern. Soweit für die Inanspruchnahme der Häuser des Sozialwerks Entgelte zu entrichten sind, können Vergünstigungen eingeräumt oder Unterstützungen gewährt werden.

(4) Das Sozialwerk kann die Durchführung sozialer und gesundheitsfürsorglicher Maßnahmen, die dem  Bundesministerium der Verteidigung bestimmungsgemäß obliegen, übernehmen, sofern der Bund die hierfür erforderlichen Mittel dem Sozialwerk zur Verfügung stellt.

(5) Auf die Leistungen des Sozialwerks besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Näheres zu den Absätzen 2 und 4 regelt der Bundesvorstand durch besondere Richtlinien.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Durch Beitrittserklärung können Mitglied des Sozialwerks werden:

a) Soldaten/Innen der Bundeswehr, Richter/Innen, Beamt(e)/Innen, Arbeitnehmer/Innen sowie Auszubildende im Geschäftsbereich des BMVg (Aktive)
b) Personen, die nicht mehr in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Bundeswehr stehen, der unter a) genannten Gruppen (Ehemalige)
c) Kinder, Ehegatten/Partner und Hinterbliebene (Ehegatten und kindergeldberechtigende Kinder) von Mitgliedern der unter a) und b) genannten Gruppen.

(2) Ordentliches Mitglied können mit Zustimmung des Bundesvorstandes auch andere natürliche Personen werden.

(3) Als fördernde Mitglieder können auf Vorschlag eines Organs Personen aufgenommen werden, die eine regelmäßige Spende von mindestens dem dreifachen Beitragssatz im Jahr entrichten. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

(4) Die Beitrittserklärung ist dem Sozialwerk schriftlich vorzulegen. Dies kann auch durch die Versendung einer e-Mail an den Verein erfolgen.

(5) Der Beitritt wird mit einer schriftlichen Bestätigung wirksam.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, in dem die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgt oder am 01. des vom Unterzeichner/der Unterzeichnerin gewünschten Monats. Bei Mitgliedschaften nach Abs. (2) und (3) am 01. des Monats des Vorstandsbeschlusses.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

(1) Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um das Sozialwerk besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs des Sozialwerks zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Bundesvorsitzende, die sich um das Sozialwerk besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Bundesvorstandes zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden des Sozialwerks ernannt werden.

(3) Ehrenmitglieder/Innen und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit, ohne beitragspflichtig zu sein.

(4) Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzende(r) erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft nach § 6 der Satzung. Sie bedarf keiner besonderen Feststellung.

(5) Weitere Einzelheiten regelt eine entsprechende Richtlinie. Sie bedarf der Zustimmung durch die Bundesversammlung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann, wenn die Erklärung mindestens drei Monate vorher dem Sozialwerk schriftlich zugegangen ist. Der zuständige Bereichsvorstand kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes dem Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zustimmen,
b) durch Tod,
c) bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Kündigung aus wichtigem Grund,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag nach durchgeführtem vereinsinternem Mahnverfahren nicht beglichen wurde,
e) durch Ausschluss, der durch Beschluss des zuständigen Bereichsvorstandes oder durch Beschluss des Bundesvorstandes nach Anhören des zuständigen Bereichsvorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Sozialwerks oder der Bundeswehr schädigt oder wenn es den satzungsmäßigen oder anderen Verpflichtungen dem Sozialwerk gegenüber schuldhaft nicht nachkommt.

(2) Einem Auszuschließenden/Einer Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann Einspruch eingelegt werden, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem beschließenden Organ einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesvorstand, bei einem Ausschluss durch den Bundesvorstand der Ehrenrat.

(3) Die unter Abs. 1 c) bis e) fallenden Personen gelten nicht als Ehemalige im Sinne des § 4 Abs. 1 b).

§ 7 Mittelaufbringung

(1) Das Sozialwerk bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und aus den Erträgen seiner Einrichtungen. Dazu kann auch eine Stiftung errichtet werden.

(2)
a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundesversammlung festgesetzt.
b) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und am 01.01. eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr (Kalenderjahr) fällig.
Es ist dem Sozialwerk gestattet, den Beitrag in monatlichen Teilbeiträgen zu erheben und/oder - bei vorliegendem Einverständnis - durch die Wehrbereichsverwaltung (Gebührniswesen) einzubehalten. Bei Beginn der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag ab Beginn der Mitgliedschaft erhoben.
c) Das Sozialwerk ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(3) Geldliche Zuwendungen aus Bundesmitteln an das Sozialwerk dürfen - soweit bei der Bewilligung nichts anderes bestimmt - nur für die satzungsgemäßen Aufgaben, nicht für personelle und sachliche Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 8 Gliederung

(1) Das Sozialwerk gliedert sich in Bereiche und Regionalstellen.

(2) Für den Zuständigkeitsbereich einer Wehrbereichsverwaltung sowie für den Standortbereich Bonn (bis 2010) wird je ein Bereich errichtet. Über die Zuordnung der Auslandsdienststellen entscheidet der Bundesvorstand.

(3) In den Standorten und deren Einzugsbereichen werden Regionalstellen errichtet. Die Regionalstellen sollen mindestens 50 Mitglieder umfassen. Die Zuordnung von Ehemaligen zu einer Regionalstelle erfolgt anhand der Postleitzahl des Wohnortes. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des/der Betroffenen der abgebende Bereichsvorstand.

(4) In Standorten mit mehr als 50 Ehemaligen können auf Antrag hierfür eigene Regionalstellen gebildet werden. Über Ausnahmen sowie über die Teilung und Zusammenlegung von Regionalstellen entscheidet der Bereichsvorstand.

(5) Innerhalb einer Regionalstelle können Betreuungsstellen eingerichtet werden.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Sozialwerks sind:
a) Bundesversammlung,
b) Ehrenrat,
c) Bundesvorstand,
d) Bereichsversammlung
e) Bereichsvorstand,
f) Regionalversammlung,
g) Leitung der Regionalstelle.

(2) Mitglied eines Organs kann nur ein ordentliches Mitglied des Sozialwerks sein. Es muss, soweit es sich um ein aktives Mitglied handelt, seine/ihre dienstliche Tätigkeit oder Beschäftigung dauernd im Zuständigkeitsbereich des Organs ausüben oder soweit es sich um Ehemalige handelt, den Hauptwohnsitz dort haben.

(3) Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit beratende Ausschüsse bilden. Der Bundesvorstand  bildet zur Beratung in Haushalts- und Wirtschaftsfragen einen ständigen Ausschuss. Die Amtsdauer der Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Organe.

(4) Die Amtszeit der Organe beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.

§ 10 Bundesversammlung

(1) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes, der Bereichsvorstände und den Delegierten der Bereiche. Für je 2000 Mitglieder ist ein Delegierter/eine Delegierte zu wählen. Übersteigt die restliche Mitgliederzahl 1000, wird ein weiterer Delegierter/eine weitere Delegierte gewählt.
Auf die Gesamtzahl der Delegierten der Bereiche sind die Beisitzer/Innen der Bereichsvorstände anzurechnen. Die Delegierten werden für die Dauer der Amtszeit der Bereichsvorstände durch die Bereichsversammlung gewählt. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand mit Stichtag drei Monate vor dem nach Abs. 2  l) beschlossenen Zeitpunkt.
Bei der Wahl der Delegierten soll darauf geachtet werden, dass die Soldaten/Innen, die zivilen Mitarbeiter/Innen und die Ehemaligen entsprechend ihrem Anteil am Mitgliederbestand der Bereiche in der Bundesversammlung vertreten sind.

(2) Die Bundesversammlung ist zuständig für:

a) Angelegenheiten des Sozialwerks und seiner Geschäftsführungen von grundsätzlicher Bedeutung,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
c) Feststellung der Jahresrechnungen,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Ehrenrates,
e) Entlastung des Bundesvorstandes,
f) Wahl des Bundesvorsitzenden/der Bundesvorsitzenden, seiner/ihrer Stellvertreter/Innen und soweit erforderlich - von Beisitzern/Innen (§ 12 (2) e),
g) Wahl von drei Ersatzvorstandsmitgliedern für den Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung von gewählten Vorstandsmitgliedern.
h) Wahl des Ehrenratsvorsitzenden/der Ehrenratsvorsitzenden, der vier Beisitzer/Innen und von vier Ersatzmitgliedern,
i) Wahl von vier Kassenprüfern/Innen und zwei Ersatzkassenprüfern/Innen,
j) Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins,
k) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden des Vereins,
l) Bestimmung des Zeitpunktes der nächsten Bundesversammlung.

(3) Die Bundesversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von einem Monat unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Bundesversammlung muss auch stattfinden, wenn diese von einem Drittel der für die Bundesversammlung gewählten Delegierten/Innen der Bereiche schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Bundesvorstand beantragt wird.
Gegen Kostenübernahme kann dies auch vom Bundesminister der Verteidigung verlangt werden. Ferner kann der Bundesvorstand bei Bedarf eine Bundesversammlung einberufen.

(4) Der Bundesvorsitzende/die Bundesvorsitzende eröffnet die Bundesversammlung und lässt aus dem Kreis der Delegierten ein Präsidium wählen, bestehend aus dem Präsidenten/der Präsidentin der Bundesversammlung und zwei Stellvertretern/Innen. Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Versammlung.

(5) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wird bei einer Wahl die einfache Stimmenmehrheit von keinem Bewerber/keiner Bewerberin erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Änderungen der Satzung können nur mit Beschluss, der der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten bedarf, erfolgen.

(6) Über die Beschlüsse der Bundesversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem von ihm/ihr zu bestimmenden Protokollführer/In zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Innen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Ehrenrates müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ehrenrates sowie vier Ersatzbeisitzer/Innen werden von der Bundesversammlung gewählt. Sie müssen Mitglieder des Sozialwerks sein und dürfen weder dem Bundesvorstand, noch einem Bereichsvorstand, noch einer Geschäftsführung angehören.

(2) Der Ehrenrat ist zuständig für die Entscheidung über:
a) die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Bundesversammlung,
b) Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Bundesvorstandes  (§ 6 Abs. 1 e)
c) Vorwürfe gegen den Bundesvorstand oder einzelne Mitglieder des Bundesvorstandes.

3) Das Verfahren des Ehrenrates regelt eine von der Bundesversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

(4) Der Ehrenrat hat der Bundesversammlung über seine Tätigkeit während der letzten Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 12 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand hat die Beschlüsse der Bundesversammlung und alle Aufgaben durchzuführen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(2) Der Bundesvorstand besteht aus dreizehn Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem Bundesvorsitzenden/der Bundesvorsitzenden,
b) dem/der 1. und 2. stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c) den Bereichsvorsitzenden als Beisitzern/Innen,
d) drei bestellten Beisitzern/Innen,
e) und ggf. gewählten weiteren Beisitzern/Innen, um die vorgegebene Größe des Vorstandes zu erreichen.

(3) Der/Die Bundesvorsitzende, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und die Beisitzer/Innen nach § 12 (2) e) werden durch die Bundesversammlung gewählt.
Die Bereichsvorsitzenden werden Kraft ihrer Wahl zu Bereichsvorsitzenden Mitglieder des Bundesvorstandes. Ihre Amtszeit beginnt mit den Neuwahlen zum Bundesvorstand durch die Bundesversammlung. Einer/Eine der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sollte ein Bereichsvorsitzender/eine Bereichsvorsitzende sein. Ist der/die Bundesvorsitzende ein Soldat/eine Soldatin, so muss der/die 1. stellvertretende Bundesvorsitzende ein ziviles Mitglied sein und umgekehrt.
Es ist sicherzustellen, dass zum/zur Bundesvorsitzenden oder zu dessen/deren Stellvertretern/Innen ein Aktiver/eine Aktive und ein Ehemaliger/eine Ehemalige gewählt werden. Wird ein Bereichsvorsitzender/eine Bereichsvorsitzende zum/zur Bundesvorsitzenden gewählt, so verliert er sein Amt als Vorsitzender/sie ihr Amt als Vorsitzende des  Bereichsvorstandes. Auch die bestellten Bundesvorstandsmitglieder sind für das Amt des/der Bundesvorsitzenden oder seiner/ihrer Vertreter wählbar; im Fall der Wahl verlieren sie die Eigenschaft als bestelltes Mitglied.

(4) Zwei Mitglieder des Bundesvorstandes bestellt das Bundesministerium der Verteidigung. Davon muss ein Mitglied Soldat/In der für Innere Führung zuständigen Stabsabteilung, das/die andere zivile(r) Mitarbeiter/In der für Fürsorgeangelegenheiten zuständigen Abteilung sein. Ein weiteres Mitglied entsendet der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung (Beisitzer/In gemäß Abs. (2)d).
§ 9 Abs. (2)  Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Bundesvorstandes bleiben bis zu Neuwahlen zum Bundesvorstand durch die Bundesversammlung im Amt.

(6) Der Bundesvorstand wird vom Bundesvorsitzenden/von der Bundesvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/einer stellvertretenden Bundesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

(7) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender/eine Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Vertretung verhinderter und der Ersatz ausgeschiedener Vorstandsmitglieder werden durch Richtlinien des Bundesvorstandes geregelt. Dies gilt auch für den Fall der Wahl eines/einer Bereichsvorsitzenden zum/zur Bundesvorsitzenden. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundesversammlung.

(8) Beschlüsse des Bundesvorstandes zu Angelegenheiten, die wesentliche Belange des Dienstherrn berühren, und zwar:

a) der Haftung des in den Geschäftsführungen des  Sozialwerks eingesetzten Personals des Dienstherrn  wegen schuldhafter Pflichtverletzung,
b) der Verwendung von Bundeszuschüssen nach § 44  der Bundeshaushaltsordnung und der damit zusammenhängenden Gestaltung des Vereinshaushaltes,
c) der Nutzung von Liegenschaften des Bundes, die dem Verein entgeltlich oder unentgeltlich überlassen  sind,
d) des Erwerbs oder der Veräußerung von Liegenschaften, werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium der Verteidigung innerhalb eines Monats nach Empfang der Beschlussprotokolle keine Einwendungen erhoben hat.

(9) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind berechtigt, an Sitzungen und Versammlungen der anderen Organe des Sozialwerks beratend teilzunehmen. Dies gilt nicht für den Ehrenrat.

(10) Der Bundesvorstand erlässt nähere Bestimmungen über die Durchführung der Bundesversammlung, der Bereichsversammlungen, der Versammlungen der Regionalstellen und der Mitgliederversammlungen der Betreuungsstellen einschließlich der Wahlen und sonstigen Abstimmungen in diesen Versammlungen.

(11) Der/Die Bundesvorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/Innen bilden den »Geschäftsführenden Vorstand«, der zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes für die laufende Vereinsarbeit zuständig ist.

(12) Der Bundesvorstand erlässt besondere Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1.

§ 13 Bereichsversammlung

(1) Die Bereichsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bereichsvorstandes und den Vorsitzenden der Regionalstellen oder deren Vertretern/Innen als Delegierte der Regionalstellen. Hat eine Regionalstelle mehr als 500 Mitglieder/Innen, so wählt die Regionalversammlung für weitere 500 angefangene Mitglieder je einen weiteren Delegierten/eine weitere Delegierte. Die Delegierten werden für die Dauer der Amtszeit der Leitungen der Regionalstellen gewählt.

(2) Die Bereichsversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Bereichsvorstandes und des Kassenberichtes der Bundeskassenprüfer/Innen,
b) Entlastung des Bereichsvorstandes,
c) Wahl des/der Bereichsvorsitzenden, seiner/ihrer beiden Stellvertreter/Innen und der vier zu wählenden Beisitzer/Innen sowie je drei Soldaten/Innen und zivile Mitglieder als Ersatzvorstandsmitgliedern, für den Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung von Bereichsvorstandsmitgliedern,
d) Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung sowie der erforderlichen Anzahl von Ersatzdelegierten für den Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung von Delegierten.

(3) Im übrigen gilt § 10 Abs. (3) Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. (4) bis (6) entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Bundesvorstand eine Bereichsversammlung einberufen kann.

(4) Eine Ausfertigung der Versammlungsniederschrift ist dem Bundesvorstand zuzuleiten.

§ 14 Bereichsvorstand

(1) Der Bereichsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus:

a) dem/der  Bereichsvorsitzenden
b) dem /der 1. und 2. stellvertretenden Bereichsvorsitzenden
c) vier gewählten Beisitzern/Innen.

(2) Ist der/die Bereichsvorsitzende ein Soldat/eine Soldatin, so muss der/die 1. stellvertretende Bereichsvorsitzende ein ziviles Mitglied sein und umgekehrt. Es ist sicherzustellen, dass zum/zur Bereichsvorsitzenden oder zu dessen/deren Stellvertretern/in ein Aktiver/eine Aktive und ein Ehemaliger/eine  Ehemalige gewählt werden.

(3) Im übrigen gilt § 12 Abs. (5), (6) und (7) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bereichsvorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender/eine Vorsitzende anwesend sind und dass er ferner zusammentritt, wenn mindestens vier seiner Mitglieder die Einberufung beantragen.

(4) Der Bereichsvorstand führt die ihm von der Bereichsversammlung und vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben durch.

(5) Die Mitglieder des Bereichsvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen und Versammlungen ihrer nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen.

§ 15 Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung besteht aus den Mitgliedern der Regionalstelle. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Die Regionalversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Regionalstellenleiters/der Regionalstellenleiterin
b) Wahl des/der Regionalstellenleiters/in, eines/ einer Stellvertreters/in und der zwei Beisitzer/ Innen sowie von drei Ersatzmitgliedern/Innen für den Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung von Mitgliedern der Leitung der Regionalstelle.

(3) Im übrigen gilt § 10 Abs. (3) Satz 1, 2 und 4, Abs. (4), Abs. (5) Satz 2 bis 4 und Absatz (6) entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Bundesvorstand und der Bereichsvorstand eine Regionalversammlung einberufen können und das die Frist zur Einberufung zwei Wochen beträgt.

(4) Eine Ausfertigung der Versammlungsniederschrift ist dem Bereichsvorstand zuzuleiten.

§ 16 Leitung der Regionalstelle

(1) Jede Regionalstelle wird von einem/einer Regionalstellenleiter/in, einem/einer Stellvertreter/In und zwei Besitzern/Innen geleitet.

(2) Im übrigen gilt § 12 Abs. (5), (6) und (7) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Regionalstelle beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind, und dass sie ferner zusammentritt, wenn zwei ihrer Mitglieder die Einberufung beantragen.

(3) Die Leitung der Regionalstelle hat folgende Aufgaben:

a) Erledigung der vom Bereichsvorstand erteilten Aufträge und Durchführung des Schriftverkehrs,
b) Bearbeitung von Anträgen der Betreuungsstellen innerhalb ihrer Regionalstelle
c) laufende Unterrichtung der Betreuungsstellen.

(4) Bei Regionalstellen, die nicht in Betreuungsstellen gegliedert sind, hat die Leitung der Regionalstelle außerdem die Aufgaben des Sprechers/der Sprecherin der Betreuungsstellen nach § 18.

(5) Die Mitglieder der Leitung der Regionalstelle sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Betreuungsstellen ihrer Regionalstelle beratend teilzunehmen.

§ 17 Betreuungsstelle

(1) Der/Die Sprecher/in einer Betreuungsstelle und sein/ihre Stellvertreter/Innen werden durch die Leitung der Regionalstelle eingesetzt und abberufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung der Betreuungsstelle findet bei Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der  Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen, statt. Sie wird durch den/die Sprecher/In in der Regel zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung der Betreuungsstelle ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Versammlungsniederschrift ist der Leitung der Regionalstelle und dem Bereichsvorstand zuzuleiten.

(4) Außer dem Bundesvorstand und dem Bereichsvorstand kann auch die Leitung der Regionalstelle eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 18 Sprecher der Betreuungsstelle

Der/die Sprecher/In der Betreuungsstelle nimmt die Interessen der Mitglieder wahr und hat folgende Aufgaben:

a) laufende Unterrichtung der Mitglieder,
b) Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen an die Leitung der Regionalstelle bzw. den Bereichsvorstand.

§ 19 Geschäftsführung

(1) Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragen der Bundesvorstand und die Bereichsvorstände jeweils für ihren Bereich Geschäftsführungen. Der Bundesvorstand beschließt für die Geschäftsführungen eine Geschäftsordnung.

(2) Der/die Geschäftsführer/In nimmt an den Sitzungen seines/ihres Vorstandes mit beratender Stimme teil. Mitglieder der Geschäftsführungen dürfen keinem Organ, ausgenommen der Mitgliederversammlung der Betreuungsstelle und der Regionalversammlung, angehören. Bestellung und Abberufung des Bundesgeschäftsführers/der Bundesgeschäftsführerin und der Bereichsgeschäftsführer/Innen bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

(3) Die Führung der Geschäfte der Leitungen der Regionalstellen und der Sprecher/In der Betreuungsstellen regelt der Bundesvorstand.

§ 20 Vergütung der Vereinstätigkeit

Die Mitglieder der Vereinsorgane gemäß § 9 nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidungen hierüber trifft der Bundesvorstand.

§ 21 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jede(r) Betroffene hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter(n)/Innen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 22 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sofern solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

§ 23 Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Der/Die Bundesvorsitzende und einer seiner/ihrer Stellvertreter/Innen vertreten das Sozialwerk. Der/die Bundesvorsitzende kann bei Verhinderung durch einen seiner/ihrer Stellvertreter/Innen, diese wiederum bei Verhinderung durch Beisitzer/Innen, vertreten werden.

(2) Der/Die Bereichsvorsitzende und ein Mitglied des Bereichsvorstandes vertreten das Sozialwerk gemeinsam im Rahmen der dem Bereichsvorstand vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben.  Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Andere Personen sind zur Vertretung des Sozialwerks nur dann befugt, wenn hierfür eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt.

§ 24 Kassenprüfer/Innen

(1) Die Kassenprüfer/Innen führen bei den Geschäftsführungen und den Wirtschaftsbetrieben des Sozialwerks die Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsprüfungen durch. Das Nähere regelt eine vom Bundesvorstand zu beschließende Prüfungsordnung.

(2) Die Kassenprüfer/Innen sind unabhängig und ausschließlich der Bundesversammlung verantwortlich. Sie müssen Mitglieder des Sozialwerks sein und dürfen weder einem Vorstand noch einer Geschäftsführung angehören.

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am  01. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

§ 26 Auflösung des Sozialwerks

(1) Die Bundesversammlung kann die Auflösung des Sozialwerks beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Sozialwerks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bundesministerium der Verteidigung, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern dürfen bei der Auflösung keine Vermögenswerte des Sozialwerks übertragen werden.

Hier können Sie die Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks e.V. als PDF-Datei herunterladen.