Gewährung von Zuschüssen
Bei Erholungsaufenthalten in vom Bundeswehr-Sozialwerk bewirtschafteten Einrichtungen.
1. Allgemeines
Zu den Kosten des Aufenthaltes in einer vom Bundeswehr-Sozialwerk e.V. bewirtschafteten Einrichtung können den Mitgliedern, insbesondere Familien mit Kindern und alleinstehenden Erwachsenen mit geringerem Einkommen, nach dieser Richtlinie auf Antrag Zuschüsse gezahlt werden.
Zu den bewirtschafteten Einrichtungen des BwSW gehören die Häuser und Hotels, Ferienwohnungen, Bungalows, Mobilheime, die mit dem Logo »Eigenes Haus«, »Eigene Mobilheime« bzw. »Eigener Park« gekennzeichnet sind.
2. Höhe des Zuschusses und Zuschussberechtigte
a. Zuschussberechtigt sind alle Mitglieder und mitreisenden Familienangehörigen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, deren Familieneinkommen die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Das Familieneinkommen besteht:
- bei Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes aus Entgelt zzgl. kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag,
- bei Beamten/Beamtinnen und Soldaten/Soldatinnen aus Grundgehalt, Familienzuschlag zzgl. Familienzuschlag für Kinder,
- bei Pensionären/Rentnern aus Versorgungsbezügen/Renten einschl. Betriebsrenten,
- aus sonstigem Einkommen in voller Höhe.
Hiervon werden je kindergeldberechtigendem Kind und im gemeinsamen Haushalt lebender/en Ehefrau/Ehemann oder Lebensgefährtin/-gefährten € 510,– abgezogen. Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, sind den kindergeldberechtigenden Kindern gleichgestellt.
Für Alleinstehende ist ein Abzugsbetrag von 250,00 € zu berücksichtigen.
Der Zuschuss beträgt:
- € 10,– je Person und Tag zu einem nach Ziffer a) errechneten Familieneinkommen bis zu € 1.580,–.
- € 7,– je Person und Tag zu einem nach Ziffer a) errechneten Familieneinkommen bis zu € 1.980,–.
Empfänger eines der vorgenannten Zuschüsse, die mit kindergeldberechtigenden Kindern reisen, erhalten € 3,– pro Kind und Tag. Der Zuschuss für Kinder wird nicht für »Familienfreundliche Angebote« gezahlt, bei denen ein verringerter Kinderfestpreis gilt.
Der Zuschuss darf den Rechnungsbetrag nicht übersteigen.
3. Ausführungsbestimmungen
a. Der Zuschuss wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gezahlt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
b. Die Zuschussberechtigung besteht erst nach einer Mitgliedschaft von 12 Monaten mit Ausnahme bei Mitgliedern, die Grundwehrdienst leisten.
c. Der Zuschuss wird – unabhängig von der Anzahl der Aufenthalte – für eine zusammenhängende Dauer von 7 bis 21 Übernachtungen gezahlt; innerhalb von 2 Jahren für höchstens 21 Übernachtungen.
d. Anträge auf Zuschuss sind grundsätzlich mit dem Antrag auf Familienerholung auf vorgeschriebenem Formblatt bei der zuständigen Bereichsgeschäftsführung einzureichen; in Ausnahmefällen bis zu einem Monat nach Beendigung der Reise. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
e. Zur Berechnung des Zuschusses vorzulegende Unterlagen:
- Die letzte Gehalts-/Einkommensbescheinigung für alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (s. Ziffer 2.a).
- Für Rentenempfänger der letzte/die letzten Rentenbescheid/e.
- Nachweise zum sonstigen Einkommen
f. Werden Beiträge Dritter zur Durchführung eines Familienaufenthaltes (z.B. Landes- oder Kommunalzuschüsse, Zuschüsse der Krankenkassen usw.) gewährt, sind Zuschüsse nach dieser Richtlinie nicht zu gewähren bzw. zu verrechnen.
g. Werden Zuschussanträge mit der Buchung eingereicht, wird der gewährte Zuschussbetrag von der Rechnung in Abzug gebracht. Erfolgt die Antragstellung nach Bezahlung oder nach Beendigung der Reise, wird der Zuschuss dem Mitglied von der zuständigen Bereichsgeschäftsführung überwiesen. Näheres regeln von der Bundesgeschäftsführung erlassene Arbeitsanweisungen.
4. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.
