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Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Reisen mit dem Bundeswehr-Sozialwerk (BwSW) e.V. ab dem 01.11.2008

Sehr geehrtes Mitglied, das BwSW macht darauf aufmerksam, dass es ein Sozialwerk und kein Reiseunternehmen ist. Trotzdem legen wir Wert darauf, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns korrekt zu regeln. Es wird daher nachstehende AGB bekannt gegeben, die selbstverständlich dem Reisevertragsrecht (BGB) entsprechen. (Bundesvorstand – Beschluss-Nr. 67/2008)

1. Allgemeines; Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Reisen und Freizeiten (im weiteren Reisen genannt), die über das BwSW e.V. gebucht werden, sofern die Einzelausschreibungen nichts anderes enthalten. Für vermittelte Reisen anderer Veranstalter/Anbieter gelten deren jeweilige Reisebedingungen.

2. Anmeldung; Bestätigung

Mit der Reiseanmeldung wird dem BwSW der Abschluss eines Reisevertrages verbindlich angeboten. Bei der Anmeldung sind auch die Namen der Mitreisenden anzugeben, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Bei einer die Kapazitäten übersteigenden Nachfrage erfolgt eine Vergabe der Plätze unter Beachtung sozialer Kriterien (z.B. Zahl der mitreisenden Kinder, berufliche Belastungen, gesundheitliche Bedingungen usw.).

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch das BwSW zustande. Das BwSW kann die Reiseanmeldung durch Übersendung der Reisebestätigung oder auf andere Weise formfrei annehmen. Bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss wird Ihnen das BwSW die Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein aushändigen. Für bestimmte Leistungen des BwSW können zusätzliche Angaben zum Antrag notwendig werden (z.B. Behindertenfreizeiten, ärztliche Erklärungen usw.) .

3. Leistungen/Änderungen

Die Leistungen, Eigenschaften oder sonstigen Regelungen einer Reise ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen oder den Veröffentlichungen sowie aus den Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Zeitschrift enthaltenen Angaben werden Inhalt des auf seiner Grundlage geschlossenen Reisevertrages. Das BwSW behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Ausschreibungsangaben zu erklären. In diesem Fall wird der Reisende vor der Buchung über die betreffende Änderung informiert.

Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgaben oder ähnliche vor Ort festgesetzte Abgaben sind nicht im Preis enthalten.

4. Bezahlung

Unmittelbar nach Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines, spätestens jedoch 4 Wochen nach Erhalt der Bestätigung, wird beim BwSW eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 10 % fällig.  Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn, bei späterem Zugang der Reisebestätigung unverzüglich fällig, sofern die zugegangene Reisebestätigung dazu keine anderen Hinweise enthält. Zur Insolvenzabsicherung und als Schutz vor dem Verlust des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung sowie vor Mehraufwendungen für die Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz erhalten Sie mit der Reisebestätigung durch uns einen Sicherungsschein. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden und schließt sie keine Übernachtung ein, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

Das BwSW erhebt für jeden Antrag eine Bearbeitungsgebühr von € 4,–. Bei Gruppenreisen erhöht sich die Bearbeitungsgebühr auf € 10,–. Die Nichteinzahlung der Rechnungssumme bedeutet keine Absichtserklärung, von der Reise zurückzutreten. Der Anmeldende ist vielmehr verpflichtet, die Reise schriftlich abzusagen. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, behält sich das BwSW vor, den zugesagten Aufenthalt anderweitig zu vergeben.

Die Finanzbehörden setzen voraus, dass mindestens 2/3 der in den Häusern des BwSW untergebrachten Personen der „Gemeinnützigkeit“ unterliegen. Liegen die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit bei Buchungen in eigene Häuser nicht vor, ist das BwSW verpflichtet, einen 7 %igen Aufschlag auf die Pensionspreise zu erheben.

5. Umbuchungen oder Stornierungen durch den Kunden

Der Kunde kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich unter Angabe der Reisenummer erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim BwSW.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend, wenn Sie zum Beispiel nicht rechtzeitig zum Reiseantritt erscheinen oder die Reise wegen fehlender Dokumente, Visa etc. nicht antreten können. Es ist Ihre Obliegenheit, für Ihren rechtzeitigen Reiseantritt Sorge zu tragen. Ort und Zeit des Reiseantritts werden Ihnen mit den Reiseunterlagen mitgeteilt. Tritt der Kunde von der Reise zurück, oder tritt er diese nicht an, so können wir Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen sowie unsere Aufwendungen verlangen. Dieser wird nach folgender Staffelung pauschal berechnet:

Stornierungsgebühren des Gesamtpreises

  • Bis 60 Tage vor Reisebeginn (min. € 20,–) 5 %
  • 59. bis 21. Tag vor Reisebeginn 20 %
  • 20. Tag bis 1 Tag vor Anreise 50 %
  • Am Reisetag und bei Nicht-Anreise 60 %

Bei Bahn-/Flugreisen sind die anfallenden Ticketkosten bzw. Fluggebühren zu bezahlen.
Nur für Gruppen: bis 90 Tg vor Reisebeginn € 20,–

Bei Rücktritt aus zwingenden dienstlichen Gründen (z.B. Alarm, Auslandseinsätze) mit schriftlichem Nachweis, kann auf die Erhebung von Stornierungsgebühren verzichtet werden.

Die Bestimmungen über die Stornierungen gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind. Bei einvernehmlichen Änderungen des Vertrages auf Wunsch des Kunden werden € 10,– Umbuchungsgebühr pro Vorgang erhoben.

6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände; Rücktritt oder Kündigung des Vertrages durch das BwSW

Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl das BwSW als auch der Reisende allein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach Satz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e des BGB Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Das BwSW kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen:

  • 6.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das BwSW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis, wird jedoch ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommener Leistung erlangt, einschließlich der den von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
  • 6.2 Bis zwei Wochen vor der Reise bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Falle wird das BwSW den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis setzen und ihm eine Rücktrittserklärung zuleiten. Er erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, es sei denn, er nimmt ein Ersatzangebot an.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Kunde davon unterrichtet.

7. Gewährleistung und Mitwirkungspflicht des Reisenden

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Diese kann durch das BwSW auch in der Weise getroffen werden, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Das BwSW kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Reisende ist verpflichtet, dem BwSW (Reiseleiter, Geschäftsführer des Hauses, Leistungsträger) den Mangel unverzüglich zu melden und Abhilfe zu verlangen sowie nach Möglichkeit daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die nachfolgend geregelten Minderungsansprüche treten nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet das BwSW innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem BwSW erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom BwSW verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem BwSW den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den das BwSW nicht zu vertreten hat.

8. Haftung

Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist gegenüber jedem Reiseteilnehmer auf die dreifache Höhe des auf ihn entfallenden Reisepreises begrenzt, so weit wir den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für diesen allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

Für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir bei Sachschäden bis € 4.100,–; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

Schadensersatzansprüche gegen das BwSW sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem BwSW gegenüber schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln an der Reise (§§ 651 c - 651 f BGB) verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem BwSW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder das BwSW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende hat sich über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt bei den zuständigen Stellen zu informieren.

11. Reiserücktrittsversicherung

Das BwSW weist den Reisenden hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeiten eines Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hin. Sollten einzelne Versicherungsleistungen in Reisen enthalten sein, sind diese in den Ausschreibungen aufgeführt.

12. Datenschutz

Die vom Antragsteller/Reisenden übermittelten Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und nur für Zwecke des BwSW verwendet und anderen Stellen nicht zugänglich gemacht.

13. Gerichtsstand; Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Gerichtsstand für Klagen gegen das BwSW ist Bonn (Sitz des Vorstandes des BwSW). Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein, hat das nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten AGB zur Folge.

An-/Abreisehinweis für Häuser

Das zugesagte Zimmer/Appartement steht Ihnen ab 15.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr zur Verfügung. Sollte die Anreise später erfolgen, ist die Geschäftsführung des Hauses zu unterrichten. Bei Aufenthalten in Mobilheimen oder Ferienwohnungen gelten die Ausführungen des beigefügten Merkblattes. Es wird gebeten, am Abreisetag die Zimmer bis 10.00 Uhr zu räumen. Bei Buchung mit Vollpension endet der Aufenthalt nach dem Mittagessen des Abreisetages (Lunchpaket möglich), bei Halbpension nach dem Frühstück.

Hier finden Sie eine Übersicht der Formulare zur Anmeldung der Reisen oder Antrag auf Gewährung eines Zuschusses.